Verbrauchertipp Handwerk: Steuerbonus auf Handwerksleistungen noch in
diesem Jahr nutzen
Seit dem 1. Januar 2006 können Handwerksleistungen in privaten
Haushalten von der Steuer abgesetzt werden. Doch noch nicht jeder weiß,
dass er Handwerkerrechnungen bei der Steuererklärung angeben kann, und
verpasst damit eine Möglichkeit Steuern zu sparen. Der Zentralverband des
Deutschen Handwerks (ZDH) erklärt, wie private Haushalte die
Steuersparmöglichkeiten noch in diesem Jahr nutzen können.
Arbeitskosten von Handwerksleistungen steuerlich absetzbar
Handwerksleistungen in privat genutzten Wohnungen und Häusern im Inland
können pro Jahr mit bis zu 20 Prozent von 3.000 Euro nachgewiesener
Kosten, also maximal 600 Euro, steuerlich geltend gemacht werden.
Begünstigt werden allerdings nur die Arbeitskosten und die Maschinen-
sowie Fahrtkosten. Materialkosten können nicht steuerlich abgesetzt
werden.
Der Steuerbonus gilt für sämtliche Erhaltungs-, Modernisierungs- und
Renovierungsmaßnahmen.
Begünstigte Handwerksleistungen sind zum Beispiel:
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden
- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an
Garagen o. ä.
- Reparatur/Austausch von Fenstern und Türen
- Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern,
Heizkörpern
- Reparatur/Austausch von Bodenbelägen
- Reparatur/Wartung/Austausch von Heizungsanlagen
- Modernisierung/Austausch der Einbauküche
- Reparatur/Wartung von Haushaltsgeräten
- Maßnahmen der Gartengestaltung
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
- Reparatur/Wartung von Hausanschlüssen
Neubaumaßnahmen werden nicht begünstigt. So können die Kosten für den
Einbau einer Heizung in ein neues Haus nicht von der Steuer abgesetzt
werden. Wird allerdings eine alte Heizung ersetzt, kann die Rechnung über
die Arbeitskosten beim Finanzamt eingereicht werden.
Mieter und Eigentümer sind anspruchsberechtigt
Voraussetzung für den Steuerbonus ist es, dass die Leistungen in der
Wohnung oder im Haus des Auftraggebers erbracht wurden - dabei ist es
nicht relevant, ob sie Mieter oder Eigentümer der Immobilie sind.
Werkstattleistungen können jedoch nicht abgesetzt werden. Wird etwa ein
Fenster erneuert, ist die Herstellung in der Werkstatt nicht begünstigt.
Lediglich der Einbau vor Ort wird steuerlich anerkannt.
Auf detaillierte Rechnung achten
Damit der Steuerpflichtige die Kosten im Rahmen der jährlichen
Einkommensteuererklärung geltend machen kann, sind Rechnung und
Zahlungsnachweis des Kreditinstituts beim Finanzamt einzureichen.
Barzahlungen, auch mit Quittung, werden nicht anerkannt. Bei der Rechnung
sollte der Auftraggeber darauf achten, dass sie genau nach Lohn- und
sonstigen Kosten aufgeschlüsselt ist. Am besten sollte die erforderliche
Aufteilung der Rechnung bereits im Vorfeld mit dem Handwerksunternehmen
vereinbart werden.
Beispielrechnung:
Der Steuerpflichtige hat im Kalenderjahr 2007 Arbeitskosten für den
Einbau einer neuen Heizung in Höhe von 1.400 Euro, Arbeitskosten für die
Reparatur der Waschmaschine in Höhe von 100 Euro und für Tapezierarbeiten
in Höhe von 500 Euro gezahlt und nachgewiesen (alle Beträge inkl. MwSt.).
Arbeitskosten Heizung..............................1.400 Euro
Reparatur Waschmaschine...........................100 Euro
Tapezierarbeiten.........................................500 Euro
(alle Beträge inklusive Mehrwertsteuer)
Gesamt.....................................................2000 Euro
Steuerbonus (20% Förderung)......................400 Euro
Legale Beauftragung von Handwerkern lohnt sich doppelt
Wer Handwerksdienstleistungen rund um den privaten Haushalt legal
bezahlt, kann jährlich bis zu 600 Euro Steuern sparen. Eine legale
Auftragsvergabe lohnt sich damit doppelt. Denn wer einen Auftrag schwarz
vergibt, nimmt gegebenenfalls Abstriche in Kauf - bei Qualität,
Zuverlässigkeit, kompetenter Ausführung und Gewährleistungs- oder
Haftungsansprüchen.
(Quelle: Zentralverband des deutschen Handwerks, Berlin (ZDH))